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Mietrecht: Wann dürfen Rasenmäher betrieben werden?
Geräte und Maschinen dürfen nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 2004 (siehe >>> Lärmschutz) an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden. Frühere Gerichtsurteile zu diesem Thema sind daher nicht mehr beachtlich.
Eine Ausnahme gilt für nur für Betriebsgrundstücke landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Betriebe. Die örtlichen Satzungen der Städte und Gemeinden oder Landesgesetze können noch verschärfte Regel enthalten, die vorgegebenen Zeiten dürfen also nicht durch andere Verordnungen oder Satzungen ausgedehnt werden.
Rasenmäher ( Umlagefähigkeit der Kosten)
Die Kosten der Anschaffung eines Rasenmähers sind nicht als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig. Die Kosten für die Anschaffung eines Rasenmähers können ausnahmsweise dann zu den umlagefähigen Betriebskosten zählen, wenn die Kosten der Ersatzbeschaffung ausnahmsweise den Reparaturkosten gleichzusetzen sind, weil sich der Vermieter in Erfüllung seiner Pflicht, unwirtschaftliche Kosten zu vermeiden, statt für die Reparatur eines defekten Altgeräts für die Ersatzbeschaffung entschieden hat. AG Lichtenberg, Urteil vom 30. Januar 2003, Az: 10 C 281/02 . In der Regel ist der Vermieter dazu verplfichtet, die Kosten für die Anschaffung aller Gartengeräten zu bezahlen.
Steinschlag durch Rasenmäher – Haftung
Selbst umfangreiche Absicherungen sind zur Verhinderung von Steinschlagschäden durch Sichelrasenmäher zumutbar und notwendig. Bei Nichtbeachtung haftet der Betreiber des Gerätes. Dazu das Urteil des BGH vom 28. November 2002 – III ZR 122/02 als Beispiel:
Bedienstete des Garten- und Friedhofsamtes der einer Stadt hatten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, unter anderem auf den zwischen den einzelnen Parkbuchten befindlichen Rasenflächen, Grasmäharbeiten durchgeführt. Dabei wurden durch die Schermesser des motorgetriebenen Rasenmähers Steine hochgeschleudert, die die Scheibe und den Lack des in einer dieser Buchten abgestellten PKW schwer beschädigten.
Die Arbeiter der Stadt haben bei den Arbeiten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unterlassen, es genüge nicht, dass der Mäher mit einer Schutzvorichtung ausgestattet sei, befand der BGH.
Die Stadt muss den Schaden voll bezahlen. Was für die öffentlichen Körperschaften gilt, gilt auch für jeden Mieter, Eigentümer oder angestellten Hausmeister. Insoweit haftet jeweils derjenige persönlich, der die Mäharbeiten ausführt. In Ausnahmefällen kommt auch die Haftung des Hauseigentümers/Vermieters in Betracht, z.B. dann wenn er einen unerfahrenen Schüler mit den Arbeiten beauftrag hat, und dieser auch nicht ausreichend eingewiesen und unterrichtet wurde.
Der BGH führt im „Rasenmäherfall“ weiter folgendes aus: „Auch wenn es praktisch nicht zu verwirklichen ist, bei Mäharbeiten kurzfristig die anliegenden Verkehrsflächen abzusperren, seien immer noch sonstige Vorkehrungen, etwa die Absicherung durch auszuspannende Planen, möglich und zumutbar. Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab treffe die Amtsträger der Stadt hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Sicherungsvorkehrungen zumindest erkennen können und in Rechnung stellen müssen“.
Diese Grundsätze gelten wie gesagt auch für den privaten Hobbygärtner oder den Hausmeister in einer Wohnanlage.
Mietrecht 03 – 2015 Mietrechtslexikon