Die in Deutschland weit verbreitete Ansicht, einmal im Monat dürfe man in der Wohnung oder auf dem dazu gehörigen Balkon auch etwas lautstark feiern ist leider falsch.
Noch gelten in Deutschland die normalen Zeiten, die in vielen örtlichen Lärmschutzverordnungen auch so niedergelegt sind. In der Zeit von 9.00 bis 12.00 und von 15.00 bis 22.00 Uhr darf der Mieter auf dem Balkon essen und trinken und sich in normaler Lautstärke unterhalten.
Die Gerichte sind, was die Einhaltung der Nachruhe anbelangt sehr konsequent. Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind grundsätzlich alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören, zum Beispiel (OLG Düsseldorf WuM 90, 116 ff). Ab 22.00 Uhr muss dann auf die Einhaltung der Nachtruhe geachtet werden, so dass dann auch in normaler Gesprächslautstärke auf dem Balkon nicht mehr weitergefeiert werden darf. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich aber über ein lebhaftes Gespräch und über Gläserklirren niemand aufregen.
Auch das Grundgesetz, hier speziell die in Art. 2 Abs.1 GG gewährte freie Entfaltung der Persönlichkeit, kann nicht als Rechtfertigung für die lautstarke Nachtparty herangezogen werden.
Immer wieder wird zum diesem Thema die Entscheidung eines Bremer Amtsgerichts aus dem Jahr 1957 (AG Bremen WM 57, 185) zitiert, welches es für zumutbar hält, dass die Nachbarn/innen aus besonderen Anlässen (Hochzeit, Sylvester, Karneval) gestört werden, allerdings auch dann nicht bis in die frühen Morgenstunden. Dies dürfte so aber nicht richtig sein.
„Es kann davon ausgegangen werden, dass gelegentlich auch eine Party veranstaltet werden darf, wenn hierdurch die Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden.“
Mietrechtslexikon 8/2015
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