Öffentliche Zustellung der Kündigung oder Räumungsklage
Wenn der Aufenthaltsort des Mieters nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt werden kann, kann eine Kündigung oder z.B. die Räumungsklage öffentlich zugestellt werden § 185 ZPO. Dies ist der letzte Ausweg. Auf Antrag muss das Gericht eine öffentliche Zustellung bewilligen ( § 186 ZPO). Das Verfahren ist sehr zeitraubend und aufwendig. Die zuszustellenden Schriftstücke müssen im Amtsgericht mindestens 1 Monat lang aushängen. Das Gericht ordnet in der Regel an, dass die Zustellung ein- oder mehrmals in Tageszeitungen oder im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sofern die öffentliche Zustellung erforderlich ist, sollte mit der Durchführung und Überwachung ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
Die Zustellung ist aber nicht abhängig von der Anmeldung des Mieters als Wohnsitz. Eine Zustellung kann an jedem Ort erfolgen, an dem sich der Empfänger tatsächlich auch aufhält.
Mietrecht 12 – 2012 Mietrechtslexikon
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