Mietrecht: Die Kosten von Münzwaschautomaten (Trockner, Waschmaschine)
Der Vermieter kann bei der Berechnung der Kosten der Benutzung für die im Hause aufgestellten Waschmaschine und Trockner nicht die Kosten für die Anschaffung, Abschreibung und Kapitalverzinsung der Geräte mit einzubeziehen. Um die Maschinen benutzen zu können, mussten die Mieter Waschmünzen kaufen. Der Preis für die Waschmünzen beinhaltete sämtliche Kosten.
Der Preis der Münzen darf ausschließlich die laufenden Kosten für Wasser und Strom abdecken. Das Vorhandensein der Einrichtung selbst in dem Haus und damit die Anschaffungs- und Finanzierungskosten werden im Zweifel mit dem Mietzins abgegolten (vgl. Langenberg, Betriebskostenrecht, 3. Aufl., 2002, Rz. A 129). AG Hamburg, Urteil vom 20. August 2003, Az: 39A 56/03
Münzwaschautomaten in Mietshäusern sind heute (2012) sehr ungebräuchlich, neuere Rechtsprechung zu dem Thema gibt – soweit ersichtlich – nicht.
Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon
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