Der Betrieb von Abfallschächten (auch Müllschlucker genannt) in Wohngebäuden ist seit den Jahren 2007-2008 fast in allen Bundesländern verboten. Ebenso ist der Bau neuer Müllschlucker Anlagen in Wohngebäuden in aller Regel nicht mehr zulässig.
Abwurfschächte waren wegen der Brandgefahr (Mieter entsorgten heiße Asche oder sonstiges) und wegen der Gefahr des Einwanders von Ungeziefer nicht mehr tragbar. Dies – zusammen mit der jetzt vorgeschriebnen Müllstrennung – hat zu dem Verbot der Müllschlucker geführt.
Im Mietrecht (§ 535 BGB) ist der Vermieter verpflichtet, die vermietete Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Instandhaltungsanspruch des Mieters beschränkt sich nicht nur auf die gemieteten Räume, sondern bezieht sich auch auf alle Teile, die vertragsgemäß mitgenutzt werden, so etwa auch auf Gemeinschaftsanlagen. In BGB § 535 wird zudem eine Einschränkung der Instandhaltungsverpflichtung auf erhebliche Abweichungen einer Gebrauchstauglichkeit nicht vorgenommen.
Betriebskosten; Kosten des Müllschluckers (Abfallschachtes)
Sofern der Mieter die Möglichkeit hat, einen noch vorhandenen Müllschlucker zu nutzen, hat er sich auch an den anfallenden Kosten zu beteiligen.
Die Umlage der Kosten in der Mietnebenkostenabrechnung kann erfolgen, dazu ist allerdings – wie bei allen Betriebskosten – notwendig, dass dies im Mietvertrag vereinbart ist. Unerheblich ist, ob der Mieter die Anlage auch tatsächlich nutzt (Urteil des KG Berlin vom 4.07.2005 – 8 U 13/05).
Mietrecht 09 – 2014 Mietrechtslexikon
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