Von einem Mischmietverhältnis wird dann gesprochen, wenn ein Mietobjekt zu Wohn- und Gewerbezwecken gemischt genutzt wird. Die rechtliche Einordnung von Mischmietverhältnissen hängt dabei in erster Linie vom erkennbaren Parteiwillen ab. LG Berlin, Beschluß vom 27. Juli 1982, Az: 63 T 56/82 Quelle: Grundeigentum 1982, 1087-1087. Zu den sogenannten Atellierwohnungen, in denen ein Künstler wohnt und zugleich arbeitet vergleiche >>>Atelierwohnung. Von der rechtlichen Einordnung hängt es ab, ob sich ein Mieter auf die Mieterschutzvorschriften, die für Wohnraum gelten berufen kann oder nicht. Jeder Fall ist insoweit eine Einzelfallentscheidung, es auf die Details an.
Betriebskostenabrechnung
Während für die Abrechnung und Verteilung der laufenden Betriebskosten bei Wohnraum ausschließlich die §§ 556, 556 a BGB maßgebend sind, gilt dies für gewerbliche Objekte nicht. Wird ein Mietgebäude zu Wohn- und Gewerbezwecken gemischt benutzt, so sind die verbrauchsabhängigen Kosten, die auf den vermieteten Geschäftsraum entfallen, durch besondere Meßeinrichtungen oder Vorkehrungen (zum Beispiel Wasseruhr, Trennung der Müllgefäße etc.) vorweg zu erfassen, von den Gesamtkosten abzuziehen und den betreffenden Nutzern speziell in Rechnung zu stellen. Nur wenn eine getrennte Erfassung objektiv nicht möglich ist, kann der Vermieter die Kosten nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzfläche oder im Verhältnis zum umbauten Raum umlegen (Sternel, Mietrecht, III 358). Die auf die Mieter umzulegenden Gesamtkosten dürfen in diesem Fall aber ausschließlich die umlagefähige Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung 2004 enthalten (AG Wiesbaden, Urteil vom 22. November 1995, Az: 98 C 260/95 – 13). Dies führt dazu, daß es bei den Abrechnungen nicht mehr ausreicht, die in ihr enthaltenen, sonst bei reinen Wohngebäuden ausreichenden Angaben zu machen. Der Vermieter muss zusätzlich zumindest erläutern, warum ein vorheriger Abzug der gewerblich genutzten Mietverhältnisse nicht möglich war.(Ag Wiesbaden a.a.O.)
Die Verpflichtung zu einer getrennten Erfassung ergibt sich insbesondere auch daraus, das es Kosten gibt, die bei gewerblicher Nutzungen höher sind als bei einer reinen Benutzung zu Wohnzwecken. Besonders trifft dies auf die Grundsteuer zu, da es hier sehr häufig keine einheitliche Steuerbemessung gibt. AG Essen-Steele, Urteil vom 20. Oktober 1992, Az: 11 a C 394/92
Mietrechtslexikon 8/2012
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