Die widerspruchslose Zahlung einer Mieterhöhung führt zur stillschweigenden Vertragsanpassung
Der Mieter hat in einem solchen Fall das Recht zur Vertragskündigung.
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.12.2002) hat in einer sehr mieterfreundlichen Entscheidung zwei für Mieter und Vermieter gleichmaßen wichtige Leitsätze herausgestellt:
(1) Wird eine vom Vermieter geltend gemachte unberechtigte Mietanpassung vom Mieter nicht beanstandet und zahlt dieser widerspruchslos die verlangte erhöhte Miete über einen Zeitraum von 18 Monaten, liegt hierin grundsätzlich eine konkludente Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung. D. h. der Mieter muss die erhöhte Miete weiter bezahlen.
(2) In einer solchen stillschweigen getroffenen Abrede über die Erhöhung der Miete liegt regelmäßig eine ohne Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB* erfolgte wesentliche Vertragsänderung, die zur Folge hat, daß der ursprünglich auf eine feste Laufzeit unter Ausschluß einer ordentlichen Kündigung geschlossene Vertrag nun auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Dem durch die Mieterhöhung begünstigten Vermieter ist es jedoch nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den infolge der konkludenten Vereinbarung eingetretenen Formmangel zu berufen und das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen.
*§ 550 BGB besagt, dass Mietverträge über 1 Jahr Dauer schriftlich abgeschlossen sein müssen. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, gilt das Mietverhältnis unbefristet, d.h. es kann jederzeit unter Einhaltung der Kündungsfirst gekündigt werden.
Mietrechtslexikon 8/2012
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