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Bedeutung und Inhalt der Vorschrift „Textform“
Bis zur Reform des BGB im Jahr 2002 kannte auch das im BGB integrierte Mietrecht nur die Schriftfom. E-Mails genügten den Anforderungen an die Schriftform nicht, da sie keine eigenhändigen Unterschriften aufweisen, genauso zweifelhaft war dies beim Telefax (das Telefax ist nur eine Kopie). Der Gesetzgeber hat der Entwicklung der elektronischen Medien nun Rechnung getragen, und an vielen Stellen, an denen bisher „Schriftform“ vorgeschrieben war, dies nun durch die Vorschrift „Textform“ ersetzt.
Schreibt der Gesetzgeber Textform vor, so so ist eine schriftliche Form einer Erklärung erforderlich, die auch in Form einer E-Mail oder einer SMS erfolgen kann. Für Kündigungen hat der Gesetzgeber aber bspw. Schriftform vorgeschrieben. Bei Schriftform muss im Gegensatz zur Textform ein schriftliches Dokument vorliegen, dass vom Autor eigenhändig unterzeichnet wurde (siehe dazu auch die nachstehende Ausführungen).
Nicht übersehen werden sollte allerdings, dass die Erklärung (E-Mail oder SMS) dem Mieter in jedem Fall zugehen muss und der Zugang nachweisbar sein sollte (siehe dazu auch weiter unten).
Eine persönliche Unterschrift ist bei der Textform also nicht erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben ist allerdings, dass die Person des Erklärenden in der Erklärung bezeichnet wird. Mit anderen Worten muss aus dem Schriftstück am Schluss der Erklärung klar und eindeutig erkennbar sein, wer es verfasst hat. Bei Gesellschaften genügt dazu die Angabe des Namens der Gesellschaft, die die Erklärung abgibt. Die Angabe des persönlichen Namens des Autors der geschriebenen Erklärung ist nicht erforderlich, wenn sie für eine Gesellschaft (Firma, GmbH) abgegeben wird.
Die Klausel: „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und bedarf keiner Unterschrift“ genügt nach dem ausdrücklichen Hinweis des BGH (Beschluss vom 01.07.2014 – VIII ZR 72/14) den gesetzlich an die Textform zu stellenden Anforderungen.
Nach der Bezeichnung des Autors oder der Klausel eines maschinellen Schreibens sollten allerdings keine Erklärungen mehr folgen, hier ist nicht mehr eindeutig, von wem Sie stammen, die vom Gesetz an die Textform gestellten Anforderungen sind nicht gewahrt.
„§ 126 b BGB in der Fassung v. 13.06. 2014 hat folgenden Wortlaut:
„Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
• es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
• geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“
Bedeutung und Inhalt der Vorschrift Schriftform
Bei der „Schriftform“ ist immer ein Dokument (=Papier) notwendig, dass bei einseitigen Erklärungen wie beispielsweise einer Kündigung vom Autor, und bei allen zwei- und mehrseitigen allen an der Erklräung (z.B. einer Vereinbarung) beteiligten Parteien eigenhändig unterschrieben ist.
Zu beachten: Ein unterschriebenes Telefax als Kündigungsschreiben genügt nicht. Ein solches Telefax-Schreiben wird erst dann wirksam, wenn es dem Empfänger im Original zugeht, der Zugang per Telefax reicht nicht. Das gilt für alle einseitig empfangbedürftigen Willenserklärungen, sofern das Gesetz dafür „Schriftform“ vorschreibt. BGH 8. Zivilsenat Urteil v. 30.Juli 1997, Az: VIII ZR 244/96.
Bei Gewerberäumen ist keine besondere Form für die Kündigung vorgeschrieben, sofern im Mietvertrag keine Formvorschrift enthalten ist, genügt daher eine Kündigung per Telefax.
Zugang der Erklärung, Zugangsnachweise, Empfangsbestätigungen
Eine Willenserklärung kann nur Wirkung entfalten, wenn Sie dem Empfänger auch zugeht. Ohne Zugang keine Wirkung, daher ist der Zugang sehr bedeutsam. Bei Kündigungen kann insbesondere auch dem Zeitpunkt des Zugangs einer Erklärung wegen bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Fristen größe Bedeutung zu.
Gemäß § 130 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Das setzt voraus, dass die Willenserklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen (BGH NJW 98, 976; BAG NJW 89, 606; BGHZ 67, 271). Für ein in den Hausbriefkasten geworfenes Kündigungsschreibens sind nach BGH folgende Grundsätze maßgebend:
Bei Einwurf einer Willenserklärung in den Briefkasten des Adressaten (Hausbriefkasten) ist der Zugang an dem Tag bewirkt, an dem nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden kann. Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer Tageszeit, zu der eine Entnahme durch ihn nicht mehr erwartet werden kann, ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen.
Das LG Berlin, Urteil v. 22.12.2005 – 67 S 260/05 stellt dazu fest, dass sich der Zeitpunkt, bis zu dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch mit Zustellungen gerechnet werden müsse, nicht nach den üblichen Zustellzeiten der deutschen Post richtet. Bis in die späten Stunden des Nachmittags müsse mit Zustellungen gerechnet werden. Auch sei es grundsätzlich nicht unüblich, dass Schreiben an die Mieter unmittelbar durch den Vermieter in den Hausbriefkasten eingeworfen werden.
Der BGH verweist einschränkend darauf, dass der Zugang erst vollendet ist, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Das heißt bei einer Übermittlung per Telefax: Es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem sich der Empfänger nach den Gepflogenheiten der Verkehrsanschauung Kenntnis vom Inhalt der Willenserklärung verschaffen konnte (BGHZ 67, 271; OLG Rostock NJW RR 98, 526). Den Einwand des Mieters oder Vermieters, er sei im Zeitpunkt des Ausdrucks eines Telefax oder Einwurf in den Hausbriefkasten wegen seines Urlaubs nicht anwesend gewesen und habe die Kündigung daher nicht fristgerecht zur Kenntnis nehmen können, lässt der BGH nicht gelten.
In der wichtigsten Aussage des Urteils bestätigt der BGH die Rechtsprechung des BAG (NJW 89, 606), wonach die objektive Möglichkeit zur Kenntnisserlangung im abstrakten Sinn zu verstehen ist und der Zugang der Kündigung eine tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers daher nicht erfordert. Es genügt, dass die Willenserklärung in dessen Bereich gelangt ist und zwar so, dass sie üblicherweise – nicht zufällig – alsbald wahrgenommen werden kann. Risiken seines räumlichen Machtbereiches hat der Empfänger zu tragen. Eine Willenserklärung geht ihm daher selbst zu, wenn er durch Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen vom Inhalt der Erklärung keine oder erst verspätet Kenntnis erhält. In diesem Fall trifft den Empfänger die Obliegenheit, nötige Vorkehrungen zu treffen.
Immer muss jedoch derjenige, der sich auf die Abgabe einer Willenserklärung (z. B. Kündigung) beruft, den Zugang auch beweisen können und zwar auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Zugangs.
Der Zugang eines Telefax Beweis des Eingangs beim Empfänger
Ein Sendebericht reicht nicht aus, den Eingang des Telefaxes beim Empfänger zu beweisen (BFH Urteil vom 8. Juli 1998 — I R 17/96 — BB 1999,303; BGH Urt. vom 7. Dez. 1994 — VIII ZR 153/93– NJW 1995,665; OLG Dresden, Urteil vom 2. Dez. 1992 — 8 U 1043/93 — NJW-RR 1994,1485; Soergel-Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 130 Rz. 10; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 130 Rz. 21).
Durch den Sendebericht wird nur die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und Empfangsgerät angezeigt (BGH a.a.O.), für die Übermittlung und den Ausdruck beim Empfänger hat das Sendeprotokoll jedoch keinen Aussagewert, die Datenübertragung kann durch eine Störung in der Leitung oder am Empfängergerät verhindert werden, ohne dass dies im Sendebericht ausgewiesen wird (BHG, a.a. O.). Letztendlich gilt bei der Nachrichtenübermittlung durch Telefax nichts anderes als bei der Übersendung von Briefen, bei denen trotz hoher Zuverlässigkeit des Postdienstes ein Absendenachweis keinen Beweis für den Zugang erbringt (BGH a.a.O., OLG Dresden a.a.O.). Gleiches gilt entsprechend für die E-Mail Nachricht.
Willenserklärungen, die durch Fernschreiben oder Fax übermittelt werden, gehen mit Abschluss des Druckvorgangs am Empfangsgerät zu (BGH NJW 95, 665; BGHZ 101, 276). Der Zugang ist dabei dann vollendet, wenn nach der Verkehrsanschauung zugleich auch die Kenntnisnahme durch den Empfänger zu erwarten ist. Also zum Beispiel nicht um 23:00 Uhr in der Nacht, in einem solchen Fall wäre der Zugang erst am darauffolgend Morgen vollendet. Im Fall von Krankheit oder Urlaub besteht für den Empfänger die Verpflichtung, Vorkehrungen für eine zeitnahme Kenntnisnahme zu treffen (BGH Urteil vom 21.01.2004 – XII ZR 214/00).
Der Zugang von Erklärungen per E-Mail und SMS
Werden E-Mail-Adressen im Geschäftsverkehr verwendet, so gilt eine elektronische Erklärung am Tag des Eingangs in den elektronischen Briefkasten als zugegangen (LG Nürnberg-Fürth NJW-RR 2002, 1721-1722).
Zugang im rechtlichen Sinne liegt immer dann vor, wenn der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, die tatsächliche Kenntnisnahme spielt also rechtlich betrachtet keine Rolle. In dem vom LG Nürnberg-Fürth (siehe oben) zu entscheidenden Fall musste eine Kündigung spätestens zum 31.08.02 dem Empfänger, zugegangen sein. Der Absender konnte nachweisen, dass er am 21.08.02 eine Kündigung per E-Mail übermittelt hatte. Der Empfänger räumte den Erhalt des E-Mails zwar ein, trug aber vor, dass er bis 01.09.02 im Urlaub gewesen sei und keine Möglichkeit hatte, die E-Mail vor diesem Tag abzurufen. Das Gericht musste also über die Frage entscheiden, ob eine E-Mail bereits nach Eingang auf den Mailserver oder aber erst mit Abruf des E-Mails vom Server, z.B. mit MS-Outlook, und damit mit Erscheinen der Nachricht im „Posteingangs-Menü“ zugeht. Das Gericht war der Auffassung, dass die E-Mail bereits mit Eingang auf dem Mailserver zugeht, da in diesem Fall es in den Machtbereich des Empfängers gelangt sei, ähnlich wie ein Brief in einen Briefkasten. Damit habe der Empfänger jedenfalls die Möglichkeit der Kenntnisnahme, auf die es nur ankomme, so das LG. Verzögerungen beim Abruf oder aber Verlust gingen zu Lasten des Empfängers, urteilte das Gericht. Hätte der Empfänger den Zugang der E-Mail bestritten, hätten für den Absender keine Möglichkeit bestanden, zu beweisen, dass ihm die E-Mail auch zugegangen war. Etwas anderes gilt dann, wenn der Posteingangsserver des Empfängers automatisch die Meldung „E-Mail“ zugegangen verschickt.
Zu beachten: Ohne Eingangsbestätigung des Empfängers gibt es also keinen Zugangsnachweis bei einer E-Mail.
Bei einer einfachen SMS gibt es ebenso keinen gerichtsfesten Zugangsnachweis, es sei denn, der Empfänger der SMS hat auf diese geantwortet und das Mobiltelefon hat die SMS chronologisch hierarchisch im Rahmen eines sogenannten „threads“ protokolliert.
Es gibt auch SMS mit Zertifikat (certSMS) mit Hilfe des von einer Zertifizierungsstelle ausgestellten Zertifikates zu der SMS kann dann sowohl der Zugang als auch die Authentizität von Absender und Empfänger dokumentiert werden.
Mietrecht 10 – 2015 Mietrechtslexikon