Unter dem mietrechtlichen Begriff der Kostenmiete ist die Mietzahlung zu verstehen, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Immobilie erforderlich ist. Der Begriff stammt aus dem Wohnungsbindungsgesetz ( § 8 WonBindG). Der Vermieter von Sozialwohnungen (= Wohnungen, die mit staatlichen Geldern oder zinsgünstigen Darlehen gefördert wurden) darf nur die Kostenmiete vom Mieter verlangen. Die Kostenmiete ist in der Regel wesentlich niedriger als die auf dem freien Mietmarkt erzielbaren Mieten.
Vereinbart der Vermieter eine höhere Miete als die Kostenmiete, so ist diese Vereinbarung unwirksam. Zuviel bezahlte Miete muss der Vermieter zurückerstatten. >>> § 8 Abs 2 WoBindG
Das Verfahren zur Ermittlung der Kostenmiete ist im WoBindG detailiert festgelegt und sehr kompliziert. Das Gesetz enthält darüber hinaus auch genaue Regelungen für eine Mieterhöhung solcher Kostenmieten. Dadurch ist zum Beispiel eine Erhöhung der Kostenmiete nur bei entsprechender Erhöhung der angefallenen Kosten möglich.
Durch die Koppelung der Miete an die tatsächlichen Kosten der Immobilie tritt eine Mietpreisbindung ein. Erst nachdem der Eigentümer alle Darlehen und sonstigen Zuschüsse zurückbezahlt hat, erlischt die Anwendbarkeit des Wohnungsbindungsgesetzes und damit auch die Mietpreisbindung. Eine Mieterhöhung ist danach im Rahmen der allgemeinen Mietgesetze möglich.
Details können im Wohnungsbindungsgesetz nachgelesen haben, welches wir für unsere Nutzer im vollem Wortlaut veröffentlicht haben. >>> WonBindG.
Die Mieter können nicht verlangen, dass der Vermieter ihnen gegenüber die Höhe und Zusammensetzung der Kostenmiete nachweist bzw. darlegt.
Durch das Wohnungsbindungsgesetz soll sichergestellt werden, dass Sozialwohnungen zweckentsprechend vermietet werden. Für frei finanzierte Wohnungen ist das Gesetz nicht anwendbar.
Mietrecht 05 – 2012 Mietrechtslexikon
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