Einzelheiten zu den mietrechtlichen Folgen von zu hohen Innenraum Temperaturen siehe >>> Hitze.
Sofern bei der betreffenden Wohnung oder des Geschäftsraumes die Gefahr einer Gesundheitsgefährdung durch Überhitzung besteht, kann der Vermieter mietrechtlich verpflichtet sein, eine Möglichkeit der Klimatisierung (Lüftung oder Klimaanlage) zu schaffen, wenn anderweitig keine Abhilfe geschafft werden kann. Etwas anderes gilt dann, wenn sich nur ein Teil der Fläche der Wohnung oder des Geschäftsraumes gesundheitsgefährdend überhitzen kann, sofern dem Mieter ein Ausweichen möglich ist. Der Mieter hat in der Regel die Möglichkeit, den Mietvertrag fristlos zu kündigen (OLG Naunburg 9 U 82/01).
Die Kosten einer Klimaanlage können als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Zu beachten: Eine Umlage auf die Mieter ist aber nur möglich, wenn die Kostenposition ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt ist. Verfügt die Wohnung nicht über einen Anschluss an die zentrale Klimaanlage, ist eine Kostenumlage nicht möglich, eine entsprechende Klausel wäre unwirksam. – Anders bei Büro- und Geschäftsraum: Unternehmer werden nicht im gleichen Maße wie Verbraucher vor benachteiligenden Vertragsklauseln geschützt.
Nachträglicher Einbau einer Klimaanlage
Die Aufstellung oder Montage des Wärmetauschers auf dem Balkon oder an der Hausfassade (bei Mehrfamilienhäusern) kann insbesondere aufgrund der unvermeidbaren Geräuschimmissionen problematisch sein. Der Mieter oder Eigentümer der Wohnung kann gemäß § 1004 BGB dem Wohnungsnachbarn gegenüber zur Unterlassung durch Rückbau oder Demontage verpflichtet sein, sofern der Nachbar nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird (§ 906 BGB). Ob eine Beeinträchtigung vorliegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Keine Beeinträchtigung wird dann anzunehmen sein, wenn die Geräusche –>> Zimmerlautstärke nicht überschreiten. Darauf, ob die Anlage die zur Nachtzeit in Wohngebieten zulässigen Schallpagel einhält, dürfte es nicht ankommen, denn für Nachbarn des gleichen Hauses ist die „Zimmerlautstärke“ der maßgebende Faktor.
Bei Eigentumswohnungen kann die Eigentümergemeinschaft ein Verbot der Anbringung von Wärmetauschern beschließen. In diesen Fällen liegt immer eine Eigentumsbeeinträchtigung vor, denn durch die Montage des Wärmetauschers (entgegen einem Verbot) tritt bereits ein dem Inhalt des Eigentums widersprechender Zustand ein (§ 903 BGB Inhalt des Eigentums) – BGH Urteil vom 4. Februar 2005 – V ZR 142/04 und vom 1. Dezember 2006 – V ZR 112/06. Mieter und Eigentümer können jeweils als Störer auf Beseitigung der Anlage bzw. Duldung der Beseitigung in Anspruch genommen werden (BGH Urteil v. 1.12.1006 – V ZR 112/06).
Mietrecht 06 – 2012 Mietrechtslexikon
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