Inhaltsverzeichnis
- 1 Mietecht: Kleingärten – Schrebergärten
- 2 Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz
- 2.1 BKleingG § 1 Begriffsbestimmunge
- 2.2 BKleingG § 3 Kleingarten und Gartenlaube
- 2.3 BKleingG § 4 Kleingartenpachtverträge
- 2.4 BKleingG § 5 Pacht
- 2.5 BKleingG § 7 Schriftform der Kündigung
- 2.6 BKleingG § 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
- 2.7 BKleingG § 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
- 2.8 7 weitere wichtige Themen für Mieter und Vermieter:
Mietecht: Kleingärten – Schrebergärten
Für Kleingärten gilt das Pachtrecht des BGB, soweit sich keine Sonderregelungen aus dem Bundekleingartengesetz ergeben (§ 5 BKleingG). Entsprechende Flächen für Dauerkleingärten werden in den Bebauungplänen der Kommunen ausgewiesen. In aller Regel handelt es sich dabei um Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde stehen.
Die Gartenlaube darf nicht zum dauerhaften Wohnen benutzt werden. (Ausnahme siehe § 18 BKleingG). Ein Mietvertrag über eine Gartenlaube würde diesem gesetzlichen Verbot widersprechen und wäre daher gem § 134 BGB nichtig. Zahlreiche Ausnahmen bestehen für Erholungsgrundstücke in der ehemaligen DDR im Schuldrechtsanpassungsgesetz. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG.
Für die Beurteilung ob eine Anlage als Kleingartenanlage im Sinne des Gesetzes gilt, hat der BGH ( Urteil vom 17. Juni 2004 – III ZR 281/03) die folgenden Kriterien aufgestellt:
Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird.
Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topographische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Auszug aus dem Bundeskleingartengesetz
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983 BGBl I 1983, 210
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 13. 9.2001 I 2376
BKleingG § 1 Begriffsbestimmunge
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der 1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und 2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist 1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, aber vom Eigentümer oder einem seiner Haushaltsangehörigen im Sinne des § 18 des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird (Eigentümergarten);2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im Zusammenhang mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten); 3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag überlassen ist (Arbeitnehmergarten);4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen;5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland).
BKleingG § 3 Kleingarten und Gartenlaube
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
BKleingG § 4 Kleingartenpachtverträge
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.
BKleingG § 5 Pacht
(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche Pachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau ist die in der Gemeinde durchschnittlich gezahlte Pacht.
BKleingG § 7 Schriftform der Kündigung
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.
BKleingG § 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt oder2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
BKleingG § 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, können unverändert genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
Mietrecht 07 – 2012 Mietrechtslexikon Kleingartenanlagen