Kirchenglocken verursachen zwar Lärm, doch sind sie zugleich traditionelle Symbole der christlichen Kirchen. Gerichtsentscheidungen zum Problemfall Kirchenglocken sind zum Teil 30 Jahre alt. Die Kirche scheint sich an die geänderte Lebensweise der modernen Menschen des 21. Jahrhundert angepasst zu haben. Kirchenglocken stören selten, man hört sie auch immer weniger. In aller Regel besteht weder für den Mieter noch für den Hauseigentümer ein Unterlassungsanspruch des Glockengeläuts.
Was die Gerichte bisher dazu gesagt haben
VG Würzburg 2. Kammer, Beschluß vom 1. Juni 1971, Az: 391 II 71:
Art 4 Abs 2 GG umfaßt das Recht auf Glocken als hergebrachte Symbole der christlichen Kirchen. Ein Unterlassungsanspruch gegen das Geläute steht Anliegern weder aus öffentlichem noch aus privatem Recht zu.
VG Berlin 1. Kammer, Beschluß vom 3. Februar 1967, Az: EA VG I A 10.67:
Ist das Schlagen einer Kirchturmuhr geeignet, die Nachtruhe zu stören und eine konkrete Gesundheitsgefahr für die Nachbarn herbeizuführen, hat die Polizei nur die eine Ermessensentscheidung, das Schlagen der Turmuhr in den Nachtstunden zu verhindern
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Urteil vom 18. Juni 1991, Az: Bf VI 32/89 :
Ein Wohnungsmieter kann von einer Kirchengemeinde nicht verlangen, daß das seit Jahrzehnten übliche Zeitschlagen der Kirchenglocken während der Nachtzeit unterbleibt, wenn die Wohnbebauung nachträglich an das Kirchengrundstück herangeführt worden ist, die Bewohner sich über lange Zeit nicht beklagt haben und die Glockenschläge nur bei geöffnetem Fenster in beachtlicher, aber noch zumutbarer Weise im Schlafraum wahrnehmbar sind .
Mietrecht 05 2012 Mietrechtslexikon
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