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Mietrecht: Haltung von Katzen in der Mietwohnung
Die Haltung von Katzen in der Wohnung (Stubenkatze)
Die Haltung von Kleintieren gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Die Haltung von Kleintieren kann deshalb vom Vermieter nicht untersagt werden (Verbote sind unwirksam).
Die Stubenkatze zählt aber nicht mehr zu den Kleintieren im Sinne des Mietrechts ihre Haltung in der Wohnung darf deshalb vom Vermieter untersagt werden.
Was sind Kleintiere? Kleintiere sind nach der sich aus diesem grundlegenden Urteil des BGH ergebenden Abgrenzung solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen.
Hunde und Katzen sind danach also keine Kleintiere! BGH, Urteil v. 14. 11.2007 – VIII ZR 340/06. Bei Katzen ist mithin ein Haltungsverbot im Mietvertrag zulässig.
Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zur Tierhaltung, so ist die Haltung von Katzen – in aller Regel – also nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt.
Weitere Details siehe >>> Tierhaltung
Sollte die Katzenhaltung im Mietvertrag verboten sein, sollte der Mieter sich daran auch halten, denn ein Verbot im Mietvertrag ist wie oben bereits gesagt zulässig. Die Folge einer unberechtigten Tierhaltung kann – nach Abmahnung das Tier abzuschaffen durch den Vermieter – eine fristlose Wohnungskündigung sein.
Die Haltung einer Katze in einem Haus begründet für einen Mieter, der an Katzenallergie leidet keinen Mangel der Wohnung (Urteil des AG Bad Aerolsen v. 8.3.2007 – 2 C 18/07 – WM 2007,191). Etwas anders gilt nur dann, wenn der Vermieter das Haus beim Einzug als dauerhaft katzenfrei garantiert hat.
Dazu einige Beispiele aus der reichhaltigen Rechtsprechung zum Thema Katzenhaltung:
Zimmerbrand durch Katze ausgelöst siehe >>>>Adventskranz
Unzulässige Haltung von 90 Stubenkatzen:
Das Verwaltungsgericht Hannover (Az: 11 B 4036/12) hat mit Entscheidung vom 19.11.2012 die Wegnahme von 90 Katzen durch die Tierschutzbehörde , die in einer nur 85 m² großen Wohnung gehalten wurden, als rechtmäßig bestätigt. Nach einer Beurteilung der Amtstierärzte, wurden die fortgenommenen Katzen unter tierschutzwidrigen Bedingungen gehalten, was zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden der Tiere geführt habe. Sie seien dadurch erheblich vernachlässigt worden und hätten schwerwiegende Verhaltensstörungen entwickelt.
Freilaufende Hauskatzen:
Sehr einhellig sind die Gerichte der Ansicht, dass Nachbarn das freie Laufenlassen von Hauskatzen in aller Regel dulden müssen:
Jedenfalls in Wohngebieten mit Einfamilien- und Reihenhäusern ist eine Katzenhaltung allgemein üblich; dort gehört die Haltung einer Katze mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt daher eine Pflicht des Grundstücksnachbarn auf Duldung der Katzenhaltung mit freiem Auslauf, auch wenn sein Grundstück durch Kotablagerungen verunreinigt wird. Erst wenn mehrere Katzen mit freiem Auslauf gehalten werden und deshalb die Beeinträchtigung des Grundstücksnachbarn die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet, kann der Grundstücksnachbar sich mit einem Abwehranspruch nach BGB § 1004 gegen das freie Laufenlassen der Katzen zur Wehr setzen. AG Neu-Ulm, Urteil vom 3. November 1998, Az: 2 C 947/98 Fundstelle: NZM 1999, 432;
Zwar tritt grundsätzlich dann eine Beeinträchtigung des Eigentums und Besitzes des Nachbarn im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ein, wenn die beiden Katzen des Nachbarn sein Grundstück, die darauf stehenden Gebäude oder sein abgestelltes Fahrzeug betreten oder dort sogar Verschmutzungen hinterlassen. Dieses Eindringen der Katzen auf dem das Grundstück des Klägers ist auch nicht durch § 906 Abs. 1 BGB gedeckt (st. Rspr. vgl. OLG Köln NJW 1985, 2338 m.w.N.). Der betroffene Nachbar hat diese Besitzstörung aber aus dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses gem. § 242 BGB zu dulden . AG Bremen, Urteil vom 4. September 2003, Az: 11 C 0344/02, 11 C 344/02.
Das LG Lüneburg zeigt die Schranken des freien Auslaufes auf: ( LG Lüneburg 1. Zivilkammer, Urteil vom 27. Januar 2000, Az: 1 S 198/99) Fundstelle: NZM 2001, 397-400
Ein Grundstückseigentümer hat aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ein Betreten seines Grundstücks durch Katzen des Nachbarn grundsätzlich zu dulden.
Jedoch muß er darüberhinaus weitergehende Beeinträchtigungen durch Katzen des Nachbarn allenfalls in geringfügigem Umfang hinnehmen.
Um eine solche geringfügige Beeinträchtigung handelt es sich nicht mehr, wenn die Katzen des Nachbarn auf dem Grundstück abgestellte Fahrzeuge betreten (und Verschmutzungen und in einem Fall Lackkratzer verursachen). Der Katzenhalter muß dann geeignete Maßnahmen ergreifen, um seine Katzen von den Fahrzeugen des Grundstücksnachbarn fernzuhalten.
Füttern von wilden Katzen
Einem Grundstückseigentümer oder Mieter, der nicht Halter von Katzen ist, kann in einer Wohngegend das Anfüttern von Hauskatzen verboten werden, wenn auf Grund des Fütterns Katzen aus der Nachbarschaft angelockt werden, auf das Grundstück gelangen und dort stören OLG Köln, Urteil vom 23-11-1988 – 13 U 199/88. Entsprechendes gilt, wenn durch das Anfüttern der Katzen andere Tiere oder Ungeziefer angelockt werden, die Störungen verursachen.
Dagegen besteht kein Anspruch gegen einen Grundstückseigentümer Maßnahmen zu treffen, die fremde Katzen nicht mehr auf das fremde Grundstück gelangen lassen, weil damit etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches gefordert wird (OLG Köln, Urteil vom 23-11-1988 – 13 U 199/88).
Im Prinzip gilt für das Anfüttern von verwilderten Katzen nichts Anderes als für das Anfüttern von Tauben. Siehe auch unter >>>Taubenfütterung
Mietrecht 11 – 2015 Mietrechtslexikon