Bei den Kosten des Kaminfegers ist zu unterscheiden zwischen den Kosten für die Reinigung des Schornsteins und den oft wesentlich höheren Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Beide Kosten können aber auf die Mieter umgelegt werden. Es ist aber darauf zu achten, dass die Kosten nur einmal verrechnet werden, entweder in der Betriebskostenabrechnung oder in der Heizkostenabrechnung. Beide Kostenarten können sowohl nach der Heizkostenverordnung als auch nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mieter umgelegt werden, es gibt also eine doppelte Anspruchsgrundlage. Soweit die Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden, ist für die Zahlungspflicht der Mieter – wie grundsätzlich immer – Voraussetzung, dass dies im Mietvertrag ausdrücklich geregelt ist, was beispielweise auch durch einen Verweis auf die BetrKV erfolgen kann.
Ziffer 12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,
hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
Auszug aus der Heikostenverordnung: siehe auch >>> Heizkosten
die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
Mietrecht 09 – 2014 Mietrechtslexikon
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