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Übersicht und Links zum Thema Kündigung von Mietverträgen
Wählen Sie die zutreffende Kündigungsart. Jede Seite enthält alle Details dazu sowie Links zu den jeweiligen Fallsammlungen (Urteile als Beispiele) und Ausnahmen
- Alle Kündigungsfristen (Übersicht)
- Die Kündigung wenn es sich um Geschäftsräume handelt
- Die Kündigung von Untermietverhältnissen
- Die Kündigung von Einliegerwohnungen u. Whg in 2-Fam-Haus
- Die Kündigung von Wohnraum im Mehrfamilienhaus, DHH und Einfamilienhäusern
- Kündigungsschutz des Mieters (Härtefälle)
- Die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Vermieters
- Die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Mieters
Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Kündigung der Wohnung nachweisen können (§ 573 Abs 1 BGB). Ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters kann in den folgenden 3 Fällen bestehen. Diese vom Gesetz vorgegebene Liste ist abschließend. Andere Gründe sind im Mietrecht nicht vorgesehen. Danach kann der Vermieter kündigen, wenn……
der Mieter vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. | >> Fallsammlung | |
er die Wohnung für sich oder Familienangehrige benötigt – Eigenbedarf – | >> Fallsammlung | |
er an angemessenen wirtschaftl. Verwertung d. Grundstücks gehindert ist. | >> Fallsammlung |
Erleichterungen gibt es für die Kündigungen von Wohnungen, die in einem vom Mieter selbst bewohnten Gebäude liegen, sofern es sich um ein Zweifamilienhaus handelt (§ 573 a BGB). Häufiger Fall ist die „Einliegerwohnung“.
Die Formalien der Kündigung § 568 Abs 1 BGB, | >>Details dazu | |
Der Kündigungschutz (Widerspruch gegen die Kündigung) des Mieters § 574 BGB | >>Details dazu |
Mietrecht: Die außerordentliche (fristlose) Kündigung durch den Vermieter
Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Vermieters endet das Mietverhältnis sofort mit >>>Zugang der Kündigungserklärung, die schriftlich sein muss. Nur in den nachfolgenden drei Fällen ist der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigt
vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (Wohnung) § 543 Abs 2 Nr 2 BGB | >>Details dazu mit Fallsammlung | |
Zahlungsverzug (laufende Mietzahlungen) des Mieters § 543 Abs 2 Nr 3 BGB | >>Details dazu | |
Störung des Hausfriedens und andere wichtige Gründe § 569 Abs 2 BGB | >>Details dazu | |
Der Kündigungsschutz des Mieters – Härtelfälle – | >>Details dazu |
Mietrecht: Die ordentliche Kündigung durch den Mieter
Der Mieter kann das Mietverhältnis ohne Angabe von Gründen kündigen. Der Mieter muss nur folgende Formalitäten beachten.
schriftliche Kündigung § 568 Abs 1 BGB (durch alle Mieter, Vollmachtprobleme, Zugang) | >>Details dazu | |
Einhaltung der Kündigungsfrist | <<Details dazu |
Mietrecht: Die außerordentliche Kündigung durch den Mieter
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist möglich, sofern dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein Verbleiben in der Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs 1 BGB). Besteht der wichtige Grund in einer Vertragsverletzung durch den Vermieter (z.B. Vermieter beseitigt Mängel in der Wohnung nicht) so ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig § 543 Abs. 3 BGB. Siehe >>> Abmahnung
Ein solcher Fall liegt besonders auch dann vor, wenn die Wohnung so beschaffen ist, das der weitere Aufenthalt darin mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist ( § 569 Abs1 BGB). | >>Details Übersicht über Umweltgifte |