Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Mietrecht auch die Privat- und Intimsphäre des Mieters schützt. Wenn dies nich gewährleistet ist, so ist regelmäßig ein geringerer Wohnstandard solcher Wohnungen oder auch eine Einschränkung der Nutzbarkeit und damit ein Wohnungsmangel anzunehmen. Die Durchsetzung von entsprechenden Ansprüchen der Mieter scheitert regelmäßig daran, dass die Einsichtsmöglichkeit von Anfang an bekannt war, oder zumindest für den Mieter bei der ersten Wohnungsbesichtigung erkennbar war. Die Kenntnis schließt die Geltendmachung des Problems als Mietmangel aus.
Von Gerichten entschiedene Einzelfälle:
Es ist jedem Mieter zur uneingeschränkten Nutzung der Mietwohnung einschließlich des Balkons gestattet, einen unauffälligen Sichtschutz anzubringen. In dem entschiedenen Fall ging es um die Anbringung von Bastmatten an der Innenseite einer Balkonbrüstung. (AG Köln, Urteil vom 15. September 1998, Az: 212 C 124/98 ).
Eine unmittelbare Einsichtmöglichkeit aus kurzer Entfernung in Wohnräume, verletzt in hohem Maße schutzwürdige Interessen der Eigentümer oder Mieter, sofern sie sich dem Einbruch in ihre Intimsphäre nur dadurch entziehen können, dass sie die Vorhänge geschlossen halten oder ihre Wohnung so einrichten, dass die Einblicke nicht stören können. Das bedeutet regelmäßig eine Einschränkung der üblichen Nutzbarkeit solcher Wohnungen. (Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Urteil vom 11. Mai 1995, Az: 1 EO 486/94).
Wird der Balkon der Mietwohnung durch die Aufstockung des Hauses in seiner Nutzbarkeit dadurch eingeschränkt, dass nunmehr die Bewohner der Dachgeschoßwohnung Einsichtsmöglichkeit auf den Balkon haben, so stellt dies einen die Mietminderung rechtfertigenden Mangel dar. Die Mietminderungsquote (hier: 4%) bezieht sich auf die Bruttokaltmiete für die gesamte Wohnung. LG Berlin 65. Zivilkammer, Urteil vom 8. Februar 2000, Az: 65 S 152/99.
Mietrecht 04 – 2014 Mietrechtslexikon
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