Die Instandhaltung (Reparaturen) der Immobilie ist – soweit es sich um Wohnraum handelt – immer Sache des Vermieters. Es ist nicht zulässig, mit dem Mieter in einem vorformulierten Mietvertrag vertraglich zur Übernahme von Instandhaltungspflichten zu verpflichten.
Ausnahme: Instandhaltungspflicht bei Mietereinbauten
Für Installationen und Einbauten, die der Mieter ohne rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Vermieter freiwillig ausführt, trägt der Mieter die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung.
In einem vom LG Kiel (Az.: 1 S 180/02) durch Urteil vom 27.05. 2003 entschiedenen Fall verlangten die Mieter Aufwendungsersatz in Höhe von 4.344 € nebst Zinsen für die Anschaffung einer neuen Gasheizungsanlage. Mit dieser ersetzten die Mieter eine funktionsuntüchtig gewordene Heizungsanlage, die sie vor nahezu 30 Jahren auf ihren Wunsch und überwiegend auf eigene Kosten mit Zustimmung der Beklagten hatten einbauen lassen. Bei Abschluss des Mietvertrages war das gemietete Reihenhaus mit einer koksbetriebenen so genannten Narag-Heizung ausgestattet. Die Vermieterin schuldete mietvertraglich nicht die Beheizbarkeit des Hauses schlechthin, sondern lediglich die Beheizbarkeit mit einer koksbetriebenen Heizung. Die Vermieterin war auch nicht verpflichtet, diese Narag-Heizung aus Gründen der Modernisierung auszutauschen. Denn ein Vermieter sei nicht verpflichtet, das Mietobjekt auf dem jeweils technisch neuesten Stand zu halten, so das Gericht. Insofern sei die von den Mietern eingebaute Heizungsanlage eine von ihnen ausgeführte freiwillige Leistung, für deren Instandhaltung sie auch verantwortlich seien. Ein weiteres Argument war, dass der Vermieter – wegen der Eigenleistung des Mieters – auch die Miete nicht erhöht hatte – daher ist sei es nicht unbillig, wenn der Mieter nunmehr auch für die Instandhaltung der Heizung aufkommt.
Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon
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