Inhaltsverzeichnis
Heizung, Heizkosten, Betriebskosten, Nebenkosten
Raumtemperatur und Heizung siehe >> Raumtemperatur
Für Fragen zur Verbrauchermittlung siehe >>> Verbrauchsermittlung
Für Fragen zum Verteilungsschlüssel bzw. Verteilungsmasstab siehe >>> Verteilschlüssel.
Für Fragen zur Form einer korrekten Abrechnung siehe >>> Abrechnung
Siehe auch >>> Einführung
Für Fragen zu einzelnen Kostenpositionen siehe >>> Kostenpositionen
Zum Kürzungsrecht des Mieters, wenn der Vermieter seinen Pflichten nicht nachkommt >>> Kürzungen
Allgemeines
Alle Einzelheiten über Heizkosten, Verbrauchserfassung, Verteilung und Sonstiges sind in der typisch deutschen Gründlichkeit des Gesetzgebers in der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten ( Heizkosten-verordnung = HeizkostenV ) abschließend geregelt.
Die HeizkostenV wurde erstamls am 23. Februar 1981, verkündet und veröffentlicht im Bundesgesetzblatt BGBl I 1981, 261, 296. Die HeizkostenV wurde danach grundlegend geändert und gilt derzeit in der Fassung vom 19. 09. 2008, sie ist gültig für alle Abrechnungszeiträume nach dem 1. Januar 2009. Ein Original-Abdruck der HeizkostenV ist jederzeit im Internet hier >>
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heizkostenv/gesamt.pdf
erhältlich.
Was sind Heizkosten?
Die Heizkosten umfassen alle Kosten, die unmittelbar bei der Erzeugung der erforderlichen Wärme anfallen. Das sind die Kosten für die Brennstoffe (Kohle, Heizöl, Gas usw) und den Betriebsstrom (Umwälzpumpe, Brennergebläse usw) (LG Kiel DWW 1984, 238). Alle übrigen Kosten der Heizung sind allgemeine Heizkosten, also sogenannte Heiznebenkosten.
Einzelheiten dazu siehe § 7 Abs 2 HeizkostenV .
Die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten:
Die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten ist durch die HeizkostenV zwingend vorgeschrieben, sie soll der Einsparung von Energie dienen, da nur derjenige zur Sparmaßnahmen bereit ist, der die Kosten auch tatsächlich bezahlen muss. Es ist also – mit einer Ausnahme (siehe unten) – nicht möglich, dass die Mieter in einer Vereinba-rung auf eine verbrauchabhängige Abrechnung der Heizkosten verzichten. Jedem Vermieter obliegt nach der Heizkostenverordnung die Verpflichtung, den Verbrauch an Wärme (Heizung) und Warmwasser jeder einzelnen Wohnung mittels geeigneter zugelassener Geräte zu ermitteln ( siehe § 4 HeizkostenVO) und abzurechnen. Der Mieter hat einen entsprechenden Rechtsanspruch gegen den Vermieter ( § 4 Abs. 4 HeizkostenVO).
Ausnahmen:
(1) Von dieser Verpflichtung gibt es für besondere Gebäude Ausnahmen, die in § 11 Heizkostenverordnung definiert sind (z.B. für Alten- und Pflegeheime, Studentenheime oder vergleichbares).
(2) Ferner besteht dann für den Vermieter keine Verpflichtung die Heizkosten verbrauchsabhängig abzurechnen, wenn dies technisch nicht möglich ist, oder dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, insbesondere wegen der damit verbundenen notwendigen Installation von Verbrauchserfassungsgeräten.
Unverhältnismäßige Kosten, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten entbehrlich machen, sind nur dann gegeben, wenn in einem 10-Jahre-Vergleich die Kosten für Installation der Meßgeräte sowie deren Wartung und Ablesung die voraussichtliche Einsparung von Energiekosten übersteigen. (LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 29. April 2003, Az: 64 S 46/03 Fundstelle: ZMR 2003, 679-680).
(3) Für Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt gilt, die Ausnahmeregelung, dass hier Mieter und Vermieter eine Vereinbarung über die Verteilung und Abrechnung der Heizkosten treffen können, die dann den Regelungen der Heizkostenverordnung vorgeht, dies also praktisch außer Kraft setzt (siehe § 2 HeizkostenV).
Mietrecht Betriebskostenrecht 04 – 2012