Mietrecht: Schönheitsreparaturen, der Anstrich von Heizkörpern
Eine formularvertragliche Klausel, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen mit festem Turnus auferlegt, ohne die Erforderlichkeit der Renovierung zu berücksichtigen, ist auch im im Hinblick auf das Streichen der Heizkörper und Türen unwirksam.
Viele ältere Mietvertragsfomulare enthalten einen starren Fristenplan, der es dem Mieter auferlegt, in bestimmten festgelegten Fristen Renovierungsarbeiten (zu denen auch das Streichen der Heizkörper gehört) durchzuführen.
Derartige Vertragsklauseln sind seit der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2004 unwirksam, da der Mieter deshalb unangemessen benachteiligt werde, weil er nach der Vertragsklausel auch dann Renovieren müsse, wenn dies noch gar nicht erforderlich sei.
Bei Heizkörpern gilt dies im besonderen Maße, denn modernere Heizkörper sind pulverbeschichtet oder werksseitig lackiert und benötigen wärend ihrer Lebendauer keine weiteren Anstriche sondern allenfalls Wasser und Seife zum abwaschen.
Weitere Details zur Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich der Fristenpläne und Schönheitsreparaturen siehe >>> Fristenplan.
Das Streichen von Heizkörpern gehört allerdings noch immer zu den Schönheitsreparaturen, die dem Mieter durch Vereinbarung (Mietvertrag) auferlegt werden können, allerdings nur bei Bedarf.
Der folgende Abschnitt wurde wörtlich aus dem Urteil des LG Köln entnommen, und zeigt wie hart die Gerichte mit unangemessenen Renovierungsforderungen der Vermieter umgehen, wobei dieses Urteil bereits aus dem Jahr 1997 stammt:
Hier ging es um einen Fristplan, nach dem Mieter alle 3 Jahre die u.a. die Heizkörper streichen sollte: „Nach der Verkehrsauffassung muß es als abwegig angesehen werden, einen festen Renovierungsturnus bezüglich des Anstrichs des Holzwerkes sowie der Heizkörper zugrunde zu legen, der so kurze Fristen berücksichtigt ohne gleichzeitig das Merkmal der Erforderlichkeit als weiteren Maßstab mitheranzuziehen. Es ist abwegig anzunehmen, dass in Küche, Bad und Toilette alle drei Jahre das Holzwerk (Türen und Einbauteile) und die Heizkörper neu lackiert werden müßten. Es mag Einzelfalle geben, in denen dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Grundsätzlich stellt jedoch eine solch kurze Frist für Lackierarbeiten am Holzwerk, den Heizkörpern und den Versorgungsleitungen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. LG Köln 1. Zivilkammer, Urteil vom 20. März 1997, Az: 1 S 63/96
Mietrecht 03 2012 Mietrechtslexikon
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