Mietrechtliche Betrachtung von Hausrecht und Hausverbote
Der Eigentümer/Vermieter kann prinzipiell jederzeit und ohne Angabe von Gründen (willkürlich) jedem unberechtigten Dritten das Betreten von Haus und Grundstück untersagen (§ 903 BGB). Jede Zuwiderhandlung ist Hausfriedensbruch. Die Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft kann jedoch nur aufgrund eines Strafantrags erfolgen § 123 StGB.
Durch die Vermietung und „Öffnung“ seines Hauses verliert der Eigentümer gegenüber dem berechtigten Mieter, seinen Familienangehörigen und Besuchern (siehe auch >>> Besuch) insoweit sein Hausrecht (BGH NJW 80, 700), er kann – abgesehen von sehr krassen Ausnahmesituationen – keine Hausverbote erteilen. Ausnahmsweise kann der Vermieter bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beschädigt oder verunreinigt hat. (AG Köln, Urteil v. 22.09.2004, WM 2004, 673).
In seiner gemieteten Wohnung hat der Mieter das „Hausrecht“, und zwar auch gegenüber dem Vermieter/Eigentümer. Der Vermieter darf die Wohnung nicht ohne Wissen und Einwilligung (Zustimmung) des Mieters betreten. Auch der Vermieter macht sich bei Zuwiderhandlungen gem. § 123 StGB wegen Hausfriedensbruch strafbar. Ferner kann ein Verstoß des Vermieters die fristlose Kündigung des Mieters rechtfertigen. Zu beachten: Das gilt auch dann, wenn der Vermieter bereits ein rechtskräftiges Räu-mungsurteil erwirkt hat, und die Wohnung gegen den Willen oder ohne Kenntnis des Mieter betritt z.B. um dort die Möbel auszuräumen. Eine Zwangsräumung gegen den Willen des Mieters darf ausschließlich vom Gerichtsvollzieher vorgenommen werden (LG Düsseldorf BB 91, 721).
Mietrecht 01 – 2012 Hausverbot Mietrechtlexikon
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