Die mietrechtlichen Fürsorgepflichten für die Mietwohnung bestehen auch während der Abwesenheit des Mieters. Insbesondere in Urlaubszeiten und bei Krankenhausaufenthalten usw. Zum Beispiel: Verhinderung von Frostschäden, Lüftungsschäden (Feuchtigkeit, Wasserschäden, Rohrbrüchen, Gasleitungen, Elektrische Geräte die angeschaltet bleiben (Tiefkühltruhen o.ä.) . Die Verletzung der Obhutspflicht führt zu einer Ersatzpflicht der Schäden durch den Mieter, im schlimmsten Fall auch zu einer Wohnungskündigung (bei wiederholten Verstößen). Bei Beauftragung eines professionellen Haushüters genügt der Mieter seinen Obhutspflichten für die Wohnung. Für Schäden haftet nicht er, sondern der beauftragte Haushüter.
Haushüten bedeutet: Umfassende Betreuung von Häusern und Wohnungen, deren Besitzer, z.B. durch Privat- oder Geschäftsreisen, vorübergehend abwesend sind.
Die Besonderheit dieser Serviceleistung liegt in dem ununterbrochenen Bewohnen des Anwesens durch Haushüter. Diese betreuen das ihnen anvertraute Objekt so, als wäre der Eigentümer selbst zu Hause.
Zu den Aufgaben der Haushüter gehört aber auch die Bewahrung des zu betreuenden Objektes vor Schäden jeglicher Art. In Notfällen leiten sie die ersten Hilfemaßnahmen ein und benachrichtigen, je nach Lage, die Polizei, die Feuerwehr, den Installteur, den Tierarzt oder andere Hilfsdienste.
Nachfragegrund nach dieser Serviceleistung ist der Wunsch, das Zuhause rundum versorgt und daheim gebliebene Personen und Haustiere betreut zu wissen. Der Versorgungsaspekt spielt eine bedeutenden Rolle.
Mieter und Eigentümer fahren unbeschwert in den Urlaub.
Durch die Anwesenheit eines Haushüters bleibt das Heim bewohnt – es wirkt nicht verwaist und kommt daher für einen Einbrecher nicht in Frage. Die Dienstanweisung des Haushüters sieht vor, dass er Ihr Heim nur drei Stunden am Tag sowie eine Stunde in der Dunkelheit verlassen darf. Die von den Einbrechern bevorzugten Zeiten sind davon ausdrücklich ausgenommen.
Textquelle:
Verband Deutscher Haushüter Agenturen e.v. Mehr Infos bei www.haushueter.org
Mietrecht 05 2012 Mietrechtslexikon
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