Der Vermieter ist für die regelmäßige Prüfung und ggf. Instandhaltung der Gasleitungen im Haus (wie aller Leitungen und Installationen) verantwortlich. Mängel an den Installationen stellen im Mietrecht einen Sachmangel dar. Der Mieter kann die Beseitigung der Mängel verlangen und die Miete bis zur Instandsetzung mindern. Weitere Rechte siehe >>> Sachmangel . Weitere Details siehe auch >>> Dichtigkeit.
Ob die Kosten der Druckdichtigkeitsprüfung der Gasleitung zur Gasetagenheizung des Mieters zu den umlegbaren Betriebskosten (Ziff 4 Anl. 3 zu § 27 Abs 1 der zweiten Berechnungsverordnung siehe >> >>>Betriebskostenverordnung) gehören ist umstritten.
Das AG Bad Wildungen meint, dass diese Kosten zu den Betriebskosten zählen und umgelegt werden können. (AG Bad Wildungen, Urteil v. 20.6.2003, WM 669/2004 – Berufung nicht zugelassen- ). Anderer Ansicht ist wohl das AG Kassel ( AG Kassel, Urteil v. 08.04.2005 – 454 C 6175/04) bei den Gasleitungen, die innerhalb des Hauses zu den einzelnen Gas-Etagenheizungen führen handle es sich um Versorgungselemente und nicht um Teile der Heizungsanlage, so die Begründung.
Die Kosten können unabhängig vom Intervall der Prüfung auf die Mieter umgelegt werden – sofern sie tatsächlich angefallen sind. Siehe auch >>> Gasherd
Instandsetzung von Gasleitungen
Werden marode Gasleitungen stillgelegt, kann der Mieter nicht Wiederherstellung der Gaszufuhr verlangen, wenn der Vermieter einen Elektroherd stellt und zur Sanierung der Gasleitungen umfangreiche Baumaßnahmen nötig wären (Opfergrenze). Quelle: Grundeigentum 2002, 265-266 AG Neukölln, Urteil vom 22. November 2001, Az: 10 C 247/01.
Mietrecht 4/ 2015 Mietrechtslexikon
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