Die Installation von Feuerlöschern (Größe, Anzahl) ist in den Bauordnungen der Bundesländer vorgeschrieben. Die Kosten für die Installation der Feuerlöscher sind nicht auf die Mieter umlagefähig. Von der Installation zu unterscheiden sind jedoch die Kosten für die Wartung und Prüfung. Dabei sind regelmäßige Prüfungen zum Teil (je nach Objekt und Grösse) wiederum vorgeschrieben. AG St. Goar, Urteil vom 14. Dezember 1989, Az: 3 C 180/89.
Umlagefähigkeit der Wartungs- und Prüfkosten
Grundsätzlich handelt es sich bei den Kosten für die Überprüfung und Wartung von Feuerlöschgeräten um sonstige Betriebskosten im Sinne der Ziff. 17 der Betriebskostenverodnung 2004 als Kosten aus dem Bereich der Gebäudesicherheit und Verkehrssicherung.
Die Bestimmung der Ziff. 17 gestattet den Ansatz „sonstiger“ Kosten. Es handelt sich dabei allerdings um einen Auffangtatbestand. Die Umlage derartiger Kosten muß allerdings gesondert von den Parteien des Mietvertragesvereinbart worden sein, da Ziff. 17 hinsichtlich der möglicherweise einzustellenden Kosten von vornherein zu unbestimmt ist. AG Hamburg, Urteil vom 2. April 1998, Az: 37b C 651/97 Quelle: WuM 1998, 352-353
Auch das LG Berlin (Urteil vom 17. Oktober 2000, Az: 64 S 257/00 Quelle: Grundeigentum 2001, 63-65 und Urteil vom 11. Juli 2000, Az: 64 S 79/00 vertritt nunmehr die Ansicht, dass Wartungs- und Prüfkosten für Feuerlöscher auf die Mieter umlegbar sind. Zitat aus dem Urteil: „Wartungskosten für Feuerlöscher und Pumpen sind als kalte Betriebskosten umlagefähig“. Darunter fallen auch die Kosten für die jährliche Wartung der Feuerlöscher einschließlich des Austausches der Feuerlöschflüssigkeit bzw. Pulver (Urteil des LG Berlin siehe oben). Diese Ansicht begegnet Bedenken (siehe Hinweis unten).
Hinweis:
In neueren Nachschlagewerken zum Mietrecht (Auflage aus 2002 und jünger) wird unter Berufung auf einige Urteile aus den 80’er Jahren die Ansicht vertreten, dass die Kosten nicht umlagefähig sind. Ich schließe mich dieser Ansicht an. Meines Erachtens sind die reinen Prüfkosten für Feuerlöscher als Wartungskosten umlagefähig, nicht aber der Austausch des Löschpulvers, da es sich hierbei um eine Instandhaltung handelt. siehe dazu >>>sonstige Betriebskosten.
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