Mietrecht : Familienangehörige im mietrechtlichen Sinn
Grundsätzlich können dritte Personen, die im Mietvertrag nicht genannt sind ohne Erlaubnis des Vermieters nicht in die Wohnung aufgenommen werden. Das gilt für alle Untermieter oder auch die Bildung von Wohngemeinschaften (§ 553 BGB).
Eine Ausnahme gilt für Familienangehörige, namentlich Kinder, Geschwister, Eltern. Familienangehörige können ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden. Allerdings darf es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen, dieses hätte der Vermieter nicht hinzunehmen >>>Überbelegung (BGH Urteile vom 15. Mai 1991 VIII ZR 38/90, NJW 1991, 1750 und vom 5. November 2003, Az: VIII ZR 371/02).
Zu den Familienangehörigen zählen auch die Großeltern und Verschwägerte, der geschiedene Ehegatte ist kein Familienangehöriger. Im Falle einer Eigenbedarfskündigung muss dann, wenn wegen Eigenbedarf für einen entfernt Verwandten gekündit wird, eine enge persönliche Beziehung hinzutreten. Siehe dazu die umfangreiche Fallsammlung bei >>> Eigenbedarf.
Allerdings empfiehlt es sich dennoch, die Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Dabei genügt es, dem Vermieter nachvollziehbare vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft oder einer ähnlichen Form des Zusammenlebens darzulegen. Der Vermieter kann dann seine Zustimmung nicht verweigern. Tut er es dennoch, so könnte auf Erteilung der Zustimmung geklagt werden. Der Vermieter kann jedoch keine Kündigung des Mietvertrages aussprechen.
Mietrecht 04 – 2015 Mietrechtslexikon
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