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Mietrecht: Gesetz über das Meß- und Eichwesen (EichG)
Ausfertigungsdatum des Gesetzes 11. Juli 1969; Verkündungsfundstelle: BGBl I 1969, 759
Das Eichgesetz dient dem Verbraucherschutz. Alle Messgeräte (z.B. Wärmezähler, Wasseruhren) deren Verbrauchmessung Grundlage für die Betriebeskostenabrechnung ist, sind eichpflichtig. Auszug aus dem Gesetz:
„§ 2 Abs 1 EichG
(1) Messgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Messsicherheit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Messgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).„
Alle Messgeräte müssen in bestimmten – in einer Rechtsverordnung festgelegten – Zeitabständen neu geeicht bzw. beglaubigt werden. Diese Zeitabstände sind z.B. für Kaltwasserzähler 6 Jahre, für Wärmezähler 5 Jahre. Die Beglaubigung unterscheidet sich von der Eichung nur dadurch, dass sie nicht vom Eichamt, sondern von einer staatlich anerkannten Prüfstelle durchgeführt wird.
Mit nicht geeichten Geräten bzw. abgelaufener Eichung darf nicht mehr abgerechnet werden (§ 2 Abs 1 EichG siehe vorstehend).
Eine Nacheichung der Geräte vor Ort ist nicht möglich. Die Geräte müssen daher ausgebaut und – zumindest für die Dauer der Eichung – durch ein Ersatzgerät ersetzt werden.
Eichkosten sind alle Kosten Kosten, die im Zusammenhang mit der Eichung oder Nacheichung anfallen. Die Eichkosten sind Betriebskosten, die der Vermieter auf die Mieter umlegen kann, sofern im Mietvertrag (bspw. durch einen Verweis auf die BetrKV) vereinbart.
Wasseruhren … Unrichtige Abrechnung und Bußgeld
Auch Wasserzähler unterliegen dem Eichgesetz, so dass die einschlägigen Eichfristen einzuhalten sind. Statt einer Nacheichung werden die Wasserzähler regelmäßig komplett ausgetauscht, ein Vor-Ort-Eichung ist nicht möglich. Eine Verwendung von Wasserzählern nach Ablauf der Eichfrist ist nach § 25 EichG unzulässig.
Das BayObLG (2Z BR 236/04 Beschluss vom 23.03.2005) hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ablesewerte der Wasserzähler nach Ablauf der Eichfrist nicht ihrer Jahresabrechnung zugrunde legen darf. Die Kosten müssen dann nach Miteigentumsanteilen unter den Eigentümern aufgeteilt werden. Abrechnungsbeschlüsse der Eigentümerversammlung können erfolgreich angefochten werden, wenn nicht geeichte Zähler verwendet wurden.
Auch im Mietrecht kann keine Abrechnung über ungeeichte Zähler erfolgen, wobei jedoch regelmäßig die Wohnfläche als Ersatzumlagemaßstab heranzuziehen sein wird.
Die Verwendung ungeeichter Wasserzähler stellt auch auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 EichG dar. Die Geldbuße kann bis zu zu 10.000 € betragen.
Mietrecht 03 – 2012 Mietrechtslexikon