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Ehegatten , Lebenspartner (eingetragene Partnerschaft) – Aufnahme in die Wohnung
Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, nächsten Familienangehörigen – insbesondere den Kindern – den Mitgebrauch an der Wohnung einzuräumen, da diese Personen nicht „Dritte“ im Sinne des § 553 BGB sind
(BGH Senatsurteil vom 15. Mai 1991 – VIII ZR 38/90 = WM 1991, 1306 unter II 2; BGH 8. Zivilsenat, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 14. Juli 1993, Az: VIII ARZ 1/93).
Ohne die Erlaubnis des Vermieters ist der Mieter grundsätzlich nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache, z.B. einer gemieteten Wohnung, einem Dritten zu überlassen. (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB – BGH, Urteil vom 5. November 2003 – VIII ZR 371/02 ). Das gilt auch für den Ehegatten und Lebenspartner (bei eingetragener Partnerschaft), für Lebensgefährten siehe >>>> Lebensgefährte. Grundsätzlich muss der Mieter also die Erlaubnis des Vermieters einholen, sofern er eine weitere Person, die nicht Mietvertrag genannt ist, in die Wohnung aufnehmen will.
Die Frage, ob der Vermieter zustimmen muss, wenn der Mieter einen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will, und um eine Erlaubnis nachsucht , war bis zur Entscheidung des BGH im November 2003 (siehe oben) unter Juristen mietrechtlich umstritten. Der BGH hat 2003 entschieden, dass der Vermieter in diesen Fällen die Erlaubnis nicht verweigern kann (siehe unten).
Heiratet ein Mieter nach Abschluß des Mietvertrages, oder geht eine Partnerschaft ein, so kann der Vermieter die Erteilung der Erlaubnis ebenfalls nicht verweigern. Der Mieter hat in diesem Fall immer ein „berechtigtes Interesse“ einen Teil des Wohnraumes einer dritten Person die nicht im Mietvertrag genannt ist, zu überlassen (§ 553 BGB). Das gilt ebenso für eine eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, denn der Lebenspartner gilt gemäß § 11 Lebensparnerschaftsgesetz als Familienangehöriger.
Zu beachten ist aber, dass dies nur gilt, wenn ein berechtigtes Interesse nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Wer den Ehegatten oder Lebenspartner beim Abschluss des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter verschweigt, kann sich anschließend nicht auf eine berechtigtes Interesse berufen!
Die Erlaubnis (Zustimmung) kann vom Vermieter – ohne Einhaltung einer Frist – verlangt werden. Die Zustimmung kann formlos, also auch mündlich erteilt werden. Das Gesetz sieht keine besondere Form vor.
Nur wenn der Mieter eine „berechtigtes Interesse“ daran hat, eine Person in die Wohnung aufzunehmen, kann der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern. Als „berechtigtes Interesse“ reicht der – auf höchstpersönlichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher zu begründende – Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, in aller Regel aus. So formuliert es ausdrücklich der BGH für nichteheliche Lebensgemeinschaften ( BGH Urteil vom 5. November 2003 – VIII ZR 371/02). Bei Ehepartnern besteht ohne jeden Zweifel immer ein berechtigtes Interesse, den Partner in die Wohnung aufzunehmen. Auch der Mieter, der einen langjährigen Freund oder Freundin in die Wohnung aufnehmen will, hat ein berechtigtes Interesse. Zu eine nichtehelichen Lebengemeinschaft besteht kein solcher Unterschied, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könne. Eine derartiger Fall ist aber bisher von den Gerichten nicht entschieden worden.
Der Vermieter kann seine Zustimmung (bei berechtigtem Interesse des Mieters) nur verweigern, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann (§ 553 Satz 2 BGB) – im Falle von Ehepartner wohl eine krasse Ausnahme.
Jede zum Nachteil des Mieters getroffene Vereinbarung – auch im Mietvertrag selbst – ist unwirksam. (§ 535 Abs 3 BGB). Auch eine Bestimmung, die z.B. dem Vermieter das Recht gibt, im Falle einer Heirat zu kündigen ist natürlich nichtig.
Für Fragen zur Räumung und Zwangsräumung bei Ehegatten >>>>> Zwangsräumung
Zum Platzverweis und er Zahlungspflicht des Ehegatten >>>>>Platzverweis
Für Fragen im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung >>>>Scheidung
Mietrecht 09- 2014 Mietrechtslexikon