Mietrechtrechtliche Betrachtung von Duftkerze und Räucherstäbchen
Die Frage, ob das Abbrennen einer Duftkerze auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers eine bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann generell weder bejaht noch verneint werden, hängt vielmehr von den in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Gegebenheiten (Geruchsintensität, Häufigkeit, schikanöse Begleitumstände etc.) ab. OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluß vom 16. Mai 2003, Az: I-3 Wx 98/03, 3 Wx . Entsprechende Grundsätze gelten im Mietrecht. Die Verwendung einer Duftkerze gehört zwar zur freien Entfaltung des Persönlichkeitsrechts des Mieters, die Verwendung auf dem Balkon kann aber für andere Mieter zu einer nicht zumutbaren Belästigung führen und ist dann zu unterlassen.
Mietrecht 08/ 2014 Mietrechtslexikon
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