Das Setzen von Dübellöchern innerhalb des verkehrsüblichen Umfangs gehört im Mietrecht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das Bohren solcher Löcher bedarf also nicht der Zustimmung des Vermieters. Dübbellöcher zählen noch nicht als bauliche Veränderungen der Mietsache. LG Berlin, Urteil vom 7. Januar 1994, Az: 64 S 269/93 Quelle: Grundeigentum 1994, 583-585. Sobald jedoch in die Bausubstanz des Hauses eingeriffen wird, sind im Mietrecht deratige Arbeiten durch den Mieter verboten bzw. nur mit vorheriger Erlaubnis des Vermieters mietrechtlich zulässig. Bei sehr großen Dübellöchern oder einer sehr hohen Anzahl kann bereits eine erlaubnispflichtige Baumaßnahme vorliegen.
Für Löcher in Wandfliesen >>> Fliesen
Ist der Mieter (durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag) verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, so ist er auch dazu verpflichtet, die Dübellöcher zu verschließen (LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2006 – 33 s 10/06 – WM 2007, 195).
Es kann allerdings kein Wandanstrich bzw. das Anbringen von neuen Tapeten verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel entfernt, und die Löcher ordnungsgemäß verschlossen (verspachtelt) sind. Ist die Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, so soll er nach Ansicht des LG Hamburg (siehe vorstehend) nicht dazu verpflichtet sein, die Dübellöcher zu verschließen. Anderer Ansicht sind das LG Berlin (Urteil vom 1. März 1991 , Az: 64 S 247/90) und das LG Köln (Urteil vom 9. Januar 1975 , Az: 1 S 243/74). Nach Ansicht dieser beiden Gerichte ist der Mieter im Rahmen der Pflicht des Mieters zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietwohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, von ihm angebrachte Dübellöcher wieder ordnungsgemäß (nicht sichtbar) zu verschließen. Die Dübel sind zu entfernen und die Löcher zu verschließen.
Mietrecht 06 – 2014 Mietrechtslexikon
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