Jede Partei kann im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung einen Detektiv beauftragen. Die Ermittlungsergebnisse des Detektivs können dann durch eine Vernehmung des Detektivs (als Zeugen) in einem Gerichtsprozess verwertet werden. Ob der Richter dann von den Ausführungen des Detektivs letztlich überzeugt ist, ist wiederum eine andere Sache. Dabei ist zu beachten, dass der Detektiv im Gegensatz zur Polizei stets parteiisch sein muss (sonst wäre es ein schlechter Detektiv). Er muss seinen Auftraggeber unterstützen. Diesen Umstand wird aber auch jedes Gericht bei der Prüfung einer Aussage berücksichtigen. Der Detektiv sollte daher immer im Rahmen seiner Ermittlungen z.B. Fotos anfertigen, die eindeutig sind, und die Richtigkeit seiner Aussagen belegen können. Ggf. sollte der Detektiv weitere unparteiische Zeugen hinzuziehen.
Erstattung der Kosten durch die andere Partei:
Zunächst trägt immer diejenige die Partei die Kosten des Detektives, die ihn auch beauftragt hat. Eine weitere Frage ist dann die, ob die andere Prozesspartei die bezahlten Kosten erstatten muss.
Ein Beispiel: Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf und findet der vom Mieter beauftragte Detektiv später heraus, dass in Wahrheit kein Eigenbedarf vorgelegen hat, so verliert der Vermieter einen auf dieses Kündigung gestützen Rechtstreit in vollem Umfang. Die Detektivkosten werden dann wie die Kosten des eigenen Anwalts behandelt, und müssen vom Vermieter in voller Höhe erstattet werden.
Weitere Voraussetzung für die vollständige Erstattung der Kosten ist immer, dass die Beauftragung des Detektivs aus Sicht eines vernünftigen Mieters sachgerecht war, und dass keine überzogene Kostenrechnung gestellt wird, sondern sich die Kosten im üblichen Rahmen bewegen. Die Beauftragung eines Detektivs muss eine zweckentsprechende Maßnahme der Sicherung zur Rechtsverteidigung sein, dann muss der unterlegene Prozessgegener die Kosten ersetzen ( OLG Hamm Beschluß v. 14. 10.2003, Az 23 W 117/03).
Einige Urteile dazu als Beispielfälle:
LG Köln, Beschluß vom 31. August 1999, Az: 1 T 211/99: Die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des mit der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs zugunsten einer Bedarfsperson kann aus der Sicht des vernünftigen Mieters sachgerecht sein. Die entstandenen Kosten sind dann als Prozesskosten berücksichtigungsfähig.
Keine Notwendigkeit, einen Detektiv zu beauftragen besteht z.B. dann, wenn ein Gericht bereits selbst ein Beweisaufnahme durchgeführt hat. Die Detektivkosten sind den nicht „notwendige“ Kosten der Rechtsverfolgung und nicht erstattungsfähig. LG Berlin Beschluß vom 9. Dezember 1997, Az: 84 T 792/97. Der Detektiv muss einen konkreten Ermittlungsauftrag haben, und darf nicht in’s Blaue hinein ermitteln.
Mietrecht 04 – 2015 Mietrechtslexikon
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