Mietrechtrechtliche Betrachtung der Briefkastenwerbung
Der Einwurf von Werbeprospekten in Briefkästen von Verbrauchern, die durch einen Hinweis an ihrem Briefkasten kenntlich gemacht haben, daß der Einwurf von Werbesendungen unerwünscht oder untersagt sei, stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und eine Eigentums- oder Besitzstörung dar, die einen Unterlassungsanspruch gemäß BGB §§ 823 Abs 1, 862, 903, 1004 auslösen können. Zugleich verstößt dieses Verhalten gegen die guten Sitten im Wettbewerb im Sinne von UWG § 1 (OLG Köln 6. Zivilsenat, Urteil vom 7. August 1991, Az: 6 U 32/91).
Der BGH ( 1. Zivilsenat, Urteil vom 30. April 1992, Az: I ZR 287/90) stuft die Zustellung unerwünschten Prospektmaterials als Belästigung ein, die aber – beispielsweise im Vergleich zur telefonischen Werbung – nur eine relativ geringe Beeinträchtigung des persönlichen Bereichs zur Folge habe. Nicht jeder Verstoß gegen das am Briefkasten angebrachte Verbotsschild rechtfertigt ein Vorgehen gegen die tätige Werbeagentur oder das die Werbung betreibende Unternehmen. Es ist ausreichend, wenn das Unternehmen die Anweisung gegeben hat, Briefkastenaufkleber mit dem Hinweis „Keine Werbung“ zu beachten. Die Tatsache, dass Austräger die Hinweisschilder gelegentlich nicht sehen oder nicht beachten ist vom Verbraucher hinzunehmen.
Das Verbot gilt nicht für die Werbebeilagen einer abonnierten Tageszeitung (LG Karlsruhe NJW 91, 2913). Auf Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil bezieht sich das Verbot nur, wenn es sich ausdrücklich aus dem Verbot ergibt.
Bei Zuwiderhandlungen kann der Mieter den Absender der Werbung durch einen Rechtsanwalt kostenpflichtig abmahnen lassen, oder dies selbst tun. Daneben kann er auch gegen den Verteilerdienst bzw. den Verteiler selbst vorgehen.
Die Unterlassung von Postwurfsendungen kann bis jetzt noch nicht verlangt werden (BGH NJW 92/ 1109, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen 6. Zivilsenat, Urteil vom 18. Juni 1990, Az: 6 U 1/90). ) .
Mietrecht 07 – 2014 Mietrechtslexikon
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