Die Wartungskosten für Blitzschutz- und Brandschutzanlagen gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Mieter muss deshalb eine Betriebskostenabrechnung, die entsprechende Positionen zu Blitzschutzanlagen enthält nicht bezahlen, die Abrechnung muss korrigiert werden.
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 31. Januar 2002, Az: 19 C 176/01.
Wartungskosten sind keine Betriebskosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BerKV. Prüfkosten für den Blitzschutz wären dagegen als Betriebskosten umlagefähig.
Mietrecht 03 – 2016 Mietrechtslexikon
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