Die sogenannte „Biotonne“ und der davon ausgehende Geruch ist eine häufiger Streitpunkt im Mietrecht.
Das Aufstellen von Biotonnen stellt nach Ansicht des AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 19. Mai 1999, Az: 509 C 445/98) grundsätzlich keine mietvertragswidrige Nutzung dar (d.h. das Aufstellen der Tonnen ist im Rahmen des Mietvertrages ohne weiteres erlaubt). Ein Erdgeschossmieter, der einen gewissen Außenbereich zur Verfügung gestellt bekommen hat, kann dort im Rahmen seines Mietgebrauches auch Biotonnen aufstellen, soweit dadurch nicht andere Mieter in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden.
Die Biotonnen dürfen aber nicht dazu führen, dass andere Mieter durch unangenehmen Geruch belästigt werden. Sie sind auf dem Hausgrundstück so zu platzieren, dass ihr Geruch keinen der Mieter belästigt. Dem Mieter muss es möglich sein, die Wohnungsfenster zu öffnen, ohne dass es gleich nach Biomüll riecht (LG Osnabrück – 11 S 402/96).
Mietrecht 04 2015 Mietrechtslexikon
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