Ein Gebäude ist fertiggestellt und damit als bezugsfertig anzusehen, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben; d. h. wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, das Gebäude zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Die Frage der Bezugsfertigkeit ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1970 III R 56/69, BStBl II 1970, 769 und vom 23. Januar 1980 I R 27/77, BStBl II 1980, 365). So hat z. B. der BFH eine (Miet-)Wohnung als bezugsfertig angesehen, in der nur noch Spüle und Herd aufzustellen und anzuschließen waren und ein Teil des Teppichbodens zu verlegen war (BFH-Urteil vom 25. Juli 1980 III R 46/78, BStBl II 1981, 152) oder wenn die Fußböden soweit vorbereitet waren, dass lediglich noch die bereits entsprechend zugeschnittenen Teppichböden auszulegen und die Wände zu tapezieren waren (BFH-Urteil vom 19. Juli 1985 III R 139/80, BFH/NV 1986, 325) oder wenn Wände und Heizkörper noch zu streichen waren und der Bodenbelag noch verlegt werden musste (BFH-Beschluss vom 15. November 1989 II R 138/86, BFH/NV 1990, 622). Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Urteil vom 21. Juli 2000, Az: 3 K 3290/97
In einem Mehrfamilienhaus ist nicht die Fertigstellung des Gesamthauses bzw. der Gemeinschaftseinrichtungen oder der Außenanlagen maßgebend, sondern die einzelne Wohnung. Bei der Beurteilung, ob Bewohnbarkeit vorliegt, ist auf die Anschauung des Normalbürgers abzustellen.
Mietrecht 04 – 2012 Mietrechtslexikon
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