Bearbeitungs- und Auszugsgebühren oder Schreibgebühren im Mietrecht
Im Einzelfall kann eine Vereinbarung über die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr (Schreibgebühr) für den Abschluss eines Mietvertrages berechtigt sein. Der erstattungsfähige Aufwand muss sich allerdings im Rahmen des Üblichen halten; Nach Ansicht der Gerichte sind allenfalls 50 bis 150 € im allgemeinen angemessen (LG Hamburg WM 1990, 62 ; AG Neuss, Urteil vom 16. September 1994, Az: 32 C 241/94.
Bei einer überhöhten Bearbeitungsgebühr ist die Vereinbarung in jedem Fall nichtig. AG Hamburg, Urteil vom 19. November 1998, Az: 37B C 298/98
Enthält der Mietvertrag eine Vertragklausel, die den Mieter zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr verpflichtet, so ist diese Klausel in der Regel als unwirksam anzusehen ( § 307 BGB). Zu den üblichen Verwaltungstätigkeiten des Vermieters gehört auch die Neuvermietung frei gewordenen Wohnraums. Solche Verwaltungstätigkeiten werden jedoch gerade durch die Zahlung der Miete abgegolten. Damit widerspricht die Klausel dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und benachteiligt den Mieter unangemessen.
Die „Auszugsgebühr“
Eine Vertragsklausel, die eine vom Mieter zu zahlende „Auszugsgebühr“ festlegt, verstößt gegen § 307 BGB und ist daher nach einhelliger Ansicht der Gerichte (siehe nachstehend) unwirksam .
Dem Mieter wird durch Festlegung eines Pauschalbetrages ausdrücklich der Nachweis abgeschnitten, dass niedrigere Kosten als die verlangte Pauschale entstanden sind ( vgl. BGH NJW 1982, 2316, 2317). Darüber hinaus liegt eine gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Mieter vor. Dies gilt auch dann, wenn die Bearbeitungsgebühr nur für den Fall einer vom Mieter gewünschten vorzeitigen Vertragsbeendigung bezahlt werden soll, denn damit schließt die Formularklausel den Fall ein, dass der Mieter gemäß § 242 BGB einen Anspruch auf Entlassung aus dem Mietverhältnis hat (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rn 347). LG Augsburg, Beschluß vom 1. Dezember 1998, Az: 10 T 4930/98 ebenso AG Kamen, Urteil vom 26. November 1987, Az: 3 C 324/87 ; AG Köln, Urteil vom 24. Februar 1999, Az: 207 C 328/98
Nach meines Erachtens zutreffender Ansicht der Gerichte (s.o.) stellt eine Klausel , nach der Mieter einen Pauschalbetrag an den Vermieter für Bearbeitungsgebühren bei Auszug einen Verstoß gegen § 555 BGB (Vertragstrafe) dar.
Mietrecht 03 – 2015 Mietrechtslexikon
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