Der juristische Fachbegriff der Abdingbarkeit lässt sich am einfachsten an einem Beispiel erklären:
Bei einem unbefristeten Wohnungsmietvertrag kann der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Das regelt § 558 BGB (nur als Beispiel). Die Regelung ist nicht abdingbar, wie die meisten anderen gesetzlichen Regelungen über Wohnraummiete im Mietrecht übrigens auch. Der Vermieter kann also nicht mit dem Mieter eine andere Regelung treffen, selbst wenn der Mieter damit einverstanden ist, und den Vertrag unterschreibt. Das Mietrecht (Gesetz) bestimmt vielmehr, dass alle zum Nachteil des Mieters abweichenden Regelungen unwirksam sind ( § 558 Abs 6 BGB).
Abdingbar bedeutet also, dass eine gesetzliche Regelung durch Vereinbarung (Vertrag) von den Vertragsparteien abgeändert werden kann. Man könnte auch sagen, Abdingbarkeit bedeutet, dass die Parteien die Geltung einer bestimmten gesetzlichen Regelung (eines Paragrafen) des Mietrechts in ihrem speziellen Fall ausschließen können.
Mietrecht 02-2015 Mietrechtslexikon
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